AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen von Matschi Bau.
(im Folgenden „Auftragnehmer genannt)
§ 1 Geltungsbereich
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Verbraucher (§ 13 BGB) und sind auch für zukünftige Geschäfte mit dem Auftraggeber bindend.
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Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber für die Ausführung von Bauleistungen getroffen werden, müssen schriftlich im Bauvertrag oder einem Änderungsvertrag festgehalten werden. Schriftliche Verträge sind ausschließlich gültig.
§ 2 Vertragsschluss
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Der vorliegende Vertrag stellt gemäß § 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen Werkvertrag dar.
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Angebote, die in Prospekten, Anzeigen oder ähnlichem enthalten sind, sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen - einschließlich Preisangaben und Bauausführung - unverbindlich und freibleibend. Speziell ausgearbeitete Angebote sind für einen Zeitraum von vier Wochen bindend.
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Alle Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen unterliegen unserem Eigentums- und Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
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Die Bestellung stellt ein verbindliches Angebot dar. Wir haben eine Frist von zwei Wochen, um die Bestellung anzunehmen.
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Der Vertrag sowie alle Änderungen des Formulartextes dieses Vertrages bedürfen zur Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung der Matschi Bau.
§ 3 Vertragsbestandteile
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Zu den Bestandteilen des Vertrags gehören, soweit vorhanden, Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Leistungsverzeichnisse und andere technische Unterlagen wie Produkt- und Materialbeschreibungen, sofern sie ausdrücklich im Vertrag genannt werden.
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Der Besteller hat das Recht, auch nach Abschluss des Vertrags Änderungen an der Ausführung zu verlangen. Solche Änderungswünsche werden jedoch nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie rechtzeitig angemeldet werden und eine Einigung über die Änderung der Vergütung erzielt wird. Falls eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, bleibt die vertraglich vereinbarte Bauausführung bestehen.
§ 4 Vollmacht
Für die Dauer des Vertragsverhältnisses wird das Einzelunternehmen Matschi Bau bevollmächtigt, alle die Baudurchführung betreffenden Maßnahmen mit rechtlicher Wirkung für die Bauherren zu treffen.
§ 5 Pflichten des Bestellers
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Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist es Sache des Bestellers, ein für die vorgesehene Bebauung geeignetes, erschlossenes oder erschließungsreifes Grundstück zur Verfügung zu stellen. Wenn Umbauarbeiten Teil des Vertrags sind, muss der Zugang werktags von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr uneingeschränkt gewährleistet sein.
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Ebenso obliegt es dem Bauherrn, die Baugenehmigung zu beschaffen bzw. das Bauprojekt gegenüber der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, sowie alle sonstigen behördlichen Genehmigungen, die für die Durchführung der Baumaßnahmen erforderlich sind. Der Besteller verpflichtet sich, diese Unterlagen unaufgefordert vor Baubeginn auszuhändigen. Solange uns diese Unterlagen nicht vorliegen, besteht kein Anspruch auf die Ausführung der Leistungen.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
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Sofern nicht ausdrücklich eine Abrechnung nach Einheitspreisen vereinbart wurde, ist die Vergütung festgelegt. Sollten sich die Materialpreise erhöhen, werden diese dem Vertragspartner weiterberechnet.
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Steigt die gesetzliche Mehrwertsteuer, erhöht sie sich im Verhältnis zwischen den Parteien für alle nach Inkrafttreten der Steueränderung folgenden Abschlagszahlungen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht.
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Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, beträgt die Zahlungsfrist für alle Forderungen aus diesem Vertrag 10 Kalendertage. Die Zahlungen sind so zu leisten, dass sie spätestens am letzten Tag der Zahlungsfrist bei uns eingehen.
§ 7 Kosten für Besichtigungstermin und Gutschrift bei Auftragserteilung
Wir behalten uns das Recht vor, die Kosten für den Besichtigungstermin in Rechnung zu stellen. Die Rechnung wird gemeinsam mit dem Angebot oder Kostenvoranschlag ausgestellt und beläuft sich auf 50-100 €, abhängig vom Umfang der Arbeit sowie der aufgewendeten Zeit für die Anreise zum Termin, Inspektion des Termins, Gespräche mit dem Bauherrn sowie die Erstellung des Plans und Angebots.
Im Falle der Annahme des Angebots wird der Betrag, der für den Besichtigungstermin bezahlt wurde, auf der Schlussrechnung entsprechend abgezogen.
§ 8 Ausführung und Abnahme
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Bei der Durchführung von Bauarbeiten sind wir verpflichtet, die anerkannten Regeln der Bautechnik zu beachten. Änderungen in der Konstruktion, Form und Farbe, die auf technischen Verbesserungen, gesetzlichen Anforderungen oder behördlichen Auflagen beruhen, bleiben vorbehalten, sofern diese Änderungen nicht wesentlich oder für den Auftraggeber unzumutbar sind.
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Falls wir trotz rechtzeitiger Bestellung der für die Bauausführung benötigten Materialien bei zuverlässigen Lieferanten nicht beliefert werden, verschiebt sich ein möglicher vereinbarter Fertigstellungstermin entsprechend. Wir verpflichten uns, den Auftraggeber umgehend über eventuelle Bauverzögerungen zu informieren. Gleiches gilt im Falle höherer Gewalt, wie plötzlich auftretenden Wetterbedingungen.
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Nach Abschluss der vereinbarten Bauarbeiten haben beide Parteien das Recht, eine förmliche Abnahme zu verlangen und einen Abnahmetermin unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von 7 Arbeitstagen festzulegen. Erscheint die jeweils andere Partei zum vereinbarten Abnahmetermin nicht oder vereinbart der Auftraggeber keinen Termin, gilt die Abnahme als erfolgt.
§ 9 Fristen
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Falls wir aufgrund von unvorhersehbaren Umständen die vereinbarte Fertigstellungsfrist nicht einhalten können, wird sie angemessen verlängert. Wir werden den Besteller umgehend über einen solchen Fall informieren.
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Im Falle von Verzögerungen in der Leistungserbringung hat der Besteller das Recht, den dadurch entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen, soweit dieser innerhalb des vertraglich typischen oder bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Rahmens liegt.
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Der Besteller kann uns schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Fertigstellung setzen. Dies gilt auch für Teilleistungen, für die spezielle Fertigstellungsfristen vereinbart sind. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz anstelle der Leistung zu verlangen. Die Haftung für Schadensersatz ist auf 50% des entstandenen Schadens begrenzt.
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Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Verzögerung auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder einer bedeutenden Verletzung von Pflichten beruht.
§ 10 Gewährleistung, Haftung
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Unser Sachmängelhaftungszeitraum beträgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des BGB fünf Jahre. Zunächst stehen dem Besteller die Rechte auf Nacherfüllung zu. Falls die Nacherfüllung erfolglos bleibt, hat der Besteller das Recht, uns eine angemessene Frist zur erneuten Nacherfüllung zu setzen, sofern dies zumutbar ist. Nach Ablauf dieser Frist ist der Besteller berechtigt, die Vergütung angemessen zu mindern. Ein Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen.
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Bei Pflichtverletzungen, die nicht in einem Mangel der Werkleistung bestehen, hat der Besteller auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann.
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Falls die Pflichtverletzung in einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers besteht, kann dieser neben dem Rücktritt auch Schadensersatz anstelle der Leistung verlangen.
§ 11 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
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Es ist nur zulässig, unsere Vergütungsforderungen mit Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis aufzurechnen, sofern die geltend gemachten Ansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
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Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Vergütungsforderungen kann ebenfalls nur aufgrund von Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis ausgeübt werden. Wird ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, sind wir berechtigt, angemessene Sicherheit für die behaupteten Gegenansprüche zu leisten. Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den vernünftigen Kosten des Mangels oder des Schadens, der die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts begründet. Die Sicherheitsleistung kann entweder durch Hinterlegung oder durch Stellung einer unwiderruflichen und unbefristeten Vertragserfüllungsbürgschaft erfolgen, je nach unserer Wahl.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
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Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Baumaterialien vor, bis alle unsere Forderungen aus dem Bauvertrag und gegebenenfalls der Geschäftsverbindung gegenüber dem Besteller erfüllt sind.
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Der Besteller darf die Baumaterialien, solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, weder zur Sicherheit übertragen noch verpfänden, ohne unsere Zustimmung. Vorabschlüsse von Finanzierungsverträgen, die die Übertragung oder Verpfändung unserer Vorbehaltsrechte beinhalten, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, es sei denn, der Vertrag verpflichtet das Finanzierungsinstitut zur direkten Zahlung der uns geschuldeten Vergütung an uns.
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Im Falle von Pfändungen und anderen Eingriffen Dritter in die von unserem Eigentumsvorbehalt erfassten Baumaterialien ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
§ 13 Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages, seiner Teile oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages, seiner Teile und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem beabsichtigten Inhalt des Vertrages in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Das Gleiche gilt, wenn bei der Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke erkennbar wird.
§ 14 Hinweise
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Wir weisen darauf hin, dass es trotz ordnungsgemäßer Schutzvorkehrungen bei der Bauausführung, insbesondere bei Umbauarbeiten, zu Geräusch- und Staubentwicklung kommen kann.
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Gebäude können sich trotz ordnungsgemäßer Gründung setzen. Setzungsrisse, die sich nach der Setzung des Gebäudes bilden und einen Querschnitt von bis zu 0,2 mm haben, stellen in der Regel keinen Mangel dar.
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Falls es zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Abnahmefähigkeit, Vorhandensein von Mängeln, Einhaltung von Fristen oder Angemessenheit von Vergütungsforderungen kommt, empfehlen wir das Einholen eines verbindlichen Schiedsgutachtens oder die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SO Bau). Wir erklären bereits jetzt unsere Zustimmung zur Einholung eines Schiedsgutachtens oder zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können in gedruckter Form in unseren Räumlichkeiten eingesehen werden oder auf unserer Homepage unter www.matschi-bau.de.
Matschi Bau
Inh. Zdravko Sakic
Edisonstr. 60
90431 Nürnberg
Tel.: 0911 816 77 497
info@matschi-bau.de
Nürnberg, den 01.10.2023